AGB, Stand 02.01.2012

Allgemeine Lieferungs- & Zahlungsbedingungen der MD Tec GbR, Berg/Germany
1. Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sein denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot – Angebotsunterlagen – Kataloge

Ist die Bestellung des Kunden als Antrag gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diesen innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend.

3. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen netto (ohne Abzug), jeweils ab Rechnungsdatum, zur Zahlung fällig. Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Besteller zu stellen oder wird vom Lieferer zum Selbstkostenpreis berechnet. Wenn nach Auftragseingang Preis- oder Lohnerhöhungen oder sonstige verteuernde Umstände eintreten, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.

4. Lieferung

(1) Die von uns angegebene Lieferzeit setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.

(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Haftung für Verzugsschäden auf den Auftragswert begrenzt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den Auftragswert begrenzt.

(5) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und Abs. (4) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.

Teillieferungen sind zulässig, soweit Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart ist.

5. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
(1) Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Für Komplettketten beträgt die Verjährungsfrist laut den beiliegenden Garantiebestimmungen des Herstellers. Diese Regelung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt oder gemäß §§ 474, 475 Abs.2 BGB ein Verbrauchsgüterkauf über eine neue Sache vorliegt.
(3) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
(4) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses innerhalb angemessener Frist. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
(5) Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Insbesondere haften wir nicht für Veränderung des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkung. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde die Konstruktion und das Material vorgeschrieben hat. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung grundsätzlich porto- und frachtfrei einzusenden. Wird der Gewährleistungsfall anerkannt, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung der instandgesetzten Ware innerhalb Deutschlands zu unseren Lasten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
(8) Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.
(9) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Nummer (7) entsprechend.
(10) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgende Ziffer 8 (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die unter Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Haftung

Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzungen und wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, in dem rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns
8.Erfüllungsort / Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Ravensburg/Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Bedeutung der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 02.01.2012

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